§1 Hörschutz
(1) Das Rock am Berg Open Air ist ein Musikfestival. Erfahrungsgemäß erwarten und verlangen unsere Festivalbesucher:innen, dass die Musik in hoher Lautstärke gespielt wird. Laute Musik kann Gesundheitsschäden verursachen. Der Veranstalter wird Vorkehrungen zur Reduzierung des Risikos von Hörschäden und sonstigen Gesundheitsschäden durch Lärm treffen. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass gesundheitsgefährdende Schalldruckpegel auftreten werden. Eine Gesundheitsgefahr kann insbesondere dann bestehen, wenn sich Festivalbesucher:innen in der Nähe von Lautsprechern oder über längere Zeit in einem Bereich mit hoher Lautstärke aufhalten.
(2) Es sind daher alle Festivalbesucher:innen dazu aufgefordert, sich vor Hörschäden und sonstigen Gesundheitsschäden durch Lärm zu schützen. Allen Festivalbesucher:innen wird empfohlen, Gehörschutz zu tragen und sich nicht, insbesondere nicht über eine längere Zeit in der Nähe der Lautsprecher aufzuhalten.
(3) Wer keinen Gehörschutz trägt oder sich in Bereichen mit hohen Lautstärken aufhält, tut dies auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für hieraus folgende Gesundheitsschäden jedweder Art ist außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§2 Zutritt zum Festival
(1) Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt. Beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes wird gegen Entwertung der Eintrittskarte jedem Festivalbesucher ein Einlassbändchen angelegt. Der Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist Festivalbesucher:innen nur gestattet, wenn und solange sie ein unbeschädigtes Einlassbändchen um ihr Handgelenk tragen. Verlorengegangene oder beschädigte Eintrittskarten oder Einlassbändchen werden nicht ersetzt.
(2) Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur an den dafür vorgesehenen Einlassstellen gestattet. An den Einlassstellen finden bei jedem Betreten des Festivalgeländes Sicherheitskontrollen durch den Ordnungsdienst statt, bei denen die Festivalbesucher:innen abgetastet und ihre mitgeführten Behältnisse durchsucht werden. Die Festivalbesucher:innen sind verpflichtet, die Sicherheitskontrollen zu dulden und zu ermöglichen. Festivalbesucher:innen, die diese Pflicht verletzen, ist der Zutritt zum Festivalgelände verwehrt.
(3) Kinder und Jugendliche, die noch nicht 16 Jahren alt sind, dürfen sich auf dem Festivalgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (in der Regel die Eltern) aufhalten. Jugendliche, die 16, aber nicht 18 Jahre alt sind, dürfen sich auf dem Festivalgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten. Erziehungsbeauftragte Personen haben ihre Berechtigung schriftlich nachzuweisen; hierfür ist das auf der Website des Festivals vorgesehene Formular zu verwenden.
(4) Erkennbar betrunkenen Personen und Personen, die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen, kann der Zutritt verwehrt werden.
§3 Ordnung des Festivals
(1) Gegenseitige Rücksichtnahme ist oberstes Gebot. Alle Festivalbesucher:innen haben sich stets so zu verhalten, dass sie die Sicherheit anderer Festivalbesucher:innen und den ungestörten Ablauf des Festivals nicht gefährden.
(2) Das Hausrecht des Veranstalters wird durch den Ordnungsdienst ausgeübt. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist es unbedingt Folge zu leisten.
(3) Das Klettern auf Bühnen, Lautsprecher, Beleuchtungstraversen und sonstige veranstaltungstechnische Anlagen und Crowdsurfing sind nicht gestattet.
(4) Abfälle sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(5) Folgende Gegenstände sind auf dem Festivalgelände nicht gestattet:
(a) Kleidungsstücke rechtsextremer Marken wie Erik & Sons und Thor Steinar sowie sonstige Kleidungsstücke, die in der rechtsextremistischen Szene als Zeichen der Zugehörigkeit zu dieser Szene gelten sowie Bandsmerchandise aus dem Grauzonenbereich. Die Zuordnung in diesen Bereich obliegt allein dem Veranstalter.
(b) pyrotechnische Gegenstände
(c) Waffen und waffenähnliche Gegenstände
(d) Glasbehälter
Außerdem sind Fremdgetränke auf dem Festivalgelände nicht gestattet. Es dürfen nur leere Becher mit auf das Infield genommen werden. Plastikflaschen sind nicht erlaubt.
(6) Tiere dürfen nicht mit auf das Festivalgelände oder auf den Zeltplatz gebracht werden.
(7) Festivalbesucher:innen, die nicht 18 Jahre alt sind, ist der Konsum von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln sowie das Rauchen von Tabakwaren nicht gestattet. An sie dürfen solche Getränke und Lebensmittel und Tabakwaren nicht abgegeben werden.
(8) Festivalbesucher:innen sind verpflichtet, auf dem Festivalgelände stets einen Personalausweis, Führerschein oder Reisepass mit sich zu führen und auf Verlangen dem Ordnungsdienst zur Feststellung des Alters vorzulegen.
(9) Festivalbesucher:innen, die gegen die vorstehende Festivalordnung verstoßen, können vom Ordnungsdienst vom Festivalgelände verwiesen und von der weiteren Teilnahme am Festival ausgeschlossen werden. Eine Erstattung des Eintrittspreises sowie weitergehende Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§4 Zelten
(1) Zelten auf dem Festivalgelände ist nur auf dem hierfür ausgewiesenen Zeltgelände gestattet.
(2) Zelte können auf dem Zeltgelände am Festivalwochenende ab Donnerstag 10 Uhr mittags aufgebaut und müssen spätestens am folgenden Sonntag um 12 Uhr mittags entfernt werden.
(3) Das Befahren des Festivalgeländes mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.
(4) Die gekennzeichneten Fluchtwege sind von Zelten freizuhalten.
(5) Lagerfeuer und ähnliche offene Feuerstellen sind nicht gestattet.
(6) Das Zeltgelände wird nicht bewacht. Die Haftung des Veranstalters für den Verlust oder die Beschädigung von Zelten und sonstigen Gegenständen ist ausgeschlossen.
§5 Programmänderungen
(1) Der Veranstalter behält sich vor, das Festivalprogramm zu ändern. Es besteht kein Anspruch auf den Auftritt einzelner im Vorfeld des Festivals angekündigter Bands.
(2) Sollten die Witterungsverhältnisse oder sonstige höhere Gewalt die Durchführung des Festivals nicht zulassen und das Festival deswegen vor seinem Beginn abgesagt werden, wird der Eintrittspreis (ohne Vorverkaufsgebühren) erstattet. Der Erstattungsanspruch verjährt innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Muss wegen schlechter Witterungsverhältnisse oder sonstiger höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnungen das Festival nach seinem Beginn vorzeitig beendet werden, oder muss aus diesen Gründen das Festivalprogramm geändert werden, ist die Erstattung des Eintrittspreises ausgeschlossen.
(3) Aufgrund der nahen Wohnbebauung ist mit behördlichen Anordnungen zur Lautstärkereduzierung zu rechnen.
§6 Foto-, Video- und Tonaufnahmen
Der Veranstalter ist berechtigt, auf dem Festivalgelände Foto-, Video- und Tonaufnahmen anzufertigen und zu verbreiten oder Dritten zu gestatten, solche Aufnahmen anzufertigen oder zu verbreiten. Die Festivalbesucher willigen diesbezüglich in die Verbreitung und öffentliche Zur-Schau-Stellung ihres Bildnisses und ihres gesprochenen Worts in jedweder Art ein.
§7 Haftungsausschluss
(1) Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für Schäden jedweder Art nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) §1 Abs. 3 bleibt unberührt.